Die Sonderabschreibung ist ein zusätzlicher steuerlicher Abzug für bestimmte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren genutzt werden.
1. Wie die Sonderabschreibung funktioniert
Neben der regulären linearen oder – soweit zulässig – degressiven AfA können Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 Prozent der maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Verteilung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums ist grundsätzlich frei.
Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt grundsätzlich noch die frühere Höchstgrenze von 20 Prozent. Maßgeblich sind Anschaffungszeitpunkt und individuelle Voraussetzungen.
2. Die wichtigsten Voraussetzungen
- Der Gewinn des Betriebs darf im maßgeblichen Vorjahr ohne Investitionsabzugsbeträge 200.000 Euro nicht überschreiten.
- Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar, beweglich und dem Anlagevermögen zugeordnet sein.
- Es muss im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr und im folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
- Die konkrete steuerliche Zuordnung der Photovoltaik-Anlage muss dokumentiert und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
3. Kombination mit dem IAB
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung können bei erfüllten Voraussetzungen kombiniert werden. Wird die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Anschaffung nach § 7g Abs. 2 EStG herabgesetzt, berechnen sich AfA und Sonderabschreibung aus der entsprechend verminderten Bemessungsgrundlage. Deshalb ist eine individuelle Berechnung erforderlich.
4. Was bei der Planung zählt
Die Sonderabschreibung verschiebt Abschreibungsvolumen in frühe Jahre, erhöht aber nicht die gesamte Abschreibung über die Nutzungsdauer. Ihr wirtschaftlicher Wert hängt deshalb unter anderem von Grenzsteuersatz, Liquidität, Finanzierungsstruktur und späterer Ergebnisentwicklung ab.
Kann die gesamte Sonderabschreibung im ersten Jahr genutzt werden?
Innerhalb des gesetzlichen Fünfjahreszeitraums ist die Verteilung grundsätzlich frei. Ob die vollständige Nutzung im ersten Jahr sinnvoll und zulässig ist, sollte anhand der individuellen Steuerplanung geprüft werden.
Gilt die 40-Prozent-Grenze auch für ältere Anlagen?
Nein. Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, gilt grundsätzlich weiterhin die frühere Grenze von 20 Prozent.
Greift die Sonderabschreibung bei Leasing?
Entscheidend ist die steuerliche Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums. Bei Leasing hängt dies von der konkreten Vertragsgestaltung ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
