Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist steuerlich als Gewerbebetrieb einzuordnen. Damit gelangt automatisch die Gewerbesteuer in den Blick. Für kleine Dachanlagen gibt es eine Ausnahme — für gewerbliche Kapitalanlagen ist Gewerbesteuer dagegen ein realer Kostenblock, der in die Rendite-Rechnung einfließt. Dieser Artikel klärt, wann Gewerbesteuer anfällt, wie sie berechnet wird und welche Gestaltungsspielräume bestehen.
1. Warum PV grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig ist
Der Verkauf von Strom gegen Entgelt erfüllt nach ständiger Rechtsprechung die Merkmale eines Gewerbebetriebs: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Damit unterliegen die Einkünfte nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in der die Anlage betrieben wird. Der Standort der Anlage bestimmt damit auch, welcher Hebesatz zur Anwendung kommt.
2. Die Kleinanlagen-Befreiung nach § 3 Nr. 32 GewStG
§ 3 Nr. 32 GewStG befreit stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer an, auf oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis 30 Kilowatt installierter Leistung beschränkt. Eine Staffelung nach Wohneinheiten enthält diese gewerbesteuerliche Vorschrift nicht.
3. Der Freibetrag von 24.500 Euro
Natürliche Personen und Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr auf den Gewerbeertrag. Für Kapitalgesellschaften gibt es diesen Freibetrag nicht. Der Freibetrag wird auf Ebene des einzelnen Gewerbebetriebs angewendet. Werden mehrere PV-Anlagen steuerlich als ein einheitlicher Gewerbebetrieb behandelt, wird der Freibetrag auf Ebene dieses Betriebs nur einmal gewährt. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig.
Betreibt eine Person mehrere PV-Anlagen, prüft die Finanzverwaltung, ob diese als einheitlicher Gewerbebetrieb zu werten sind. Kriterien sind räumliche Nähe, organisatorische Verflechtung, gemeinsame Finanzierung und einheitliche Geschäftsleitung. Das Ergebnis beeinflusst die Gewährung des Freibetrags und die Gewinnermittlung.
4. So wird die Gewerbesteuer gerechnet
Die Gewerbesteuer ergibt sich in mehreren Schritten. Erstens: Ermittlung des Gewerbeertrags (Gewinn aus dem Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen − Kürzungen). Zweitens: Abzug des Freibetrags bei natürlichen Personen / Personengesellschaften. Drittens: Multiplikation mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent, um den Steuermessbetrag zu erhalten. Viertens: Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde, um die tatsächliche Gewerbesteuer zu erhalten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewerbeertrag | 60.000 € |
| Freibetrag | − 24.500 € |
| Gekürzter Gewerbeertrag | 35.500 € |
| Steuermesszahl (3,5 %) | 1.242,50 € |
| Hebesatz 400 % (Beispiel) | 4.970 € |
| Anrechnung auf ESt (§ 35) | − bis zu 4.970 € |
| Netto-Mehrbelastung | oft 0 € |
5. Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)
Für natürliche Personen und Personengesellschaften existiert ein wichtiger Ausgleichsmechanismus: Die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Der Anrechnungsumfang beträgt bis zum Vierfachen des Gewerbesteuer-Messbetrags — also bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent läuft die Anrechnung vollständig. In Gemeinden mit niedrigerem Hebesatz entsteht faktisch keine Gewerbesteuer-Mehrbelastung; in Gemeinden mit höherem Hebesatz verbleibt eine Restbelastung.
Bei Anlagen in Gemeinden mit Hebesätzen über 400 Prozent bleibt nach Anrechnung ein Gewerbesteuer-Überhang. Für gewerbliche Kapitalanlagen ab einer gewissen Größe kann der Standort damit durchaus relevant sein. Gemeindliche Hebesätze variieren in Deutschland zwischen 200 und über 900 Prozent. Die konkrete Belastung sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater geprüft werden.
6. Hinzurechnungen und Kürzungen
Der Gewerbeertrag ist nicht identisch mit dem einkommensteuerlichen Gewinn. Das Gewerbesteuergesetz sieht Hinzurechnungen vor (§ 8 GewStG) — etwa 25 Prozent der Finanzierungsaufwendungen über einem Freibetrag von 200.000 Euro. Zinsen für ein PV-Darlehen werden also teilweise gewerbesteuerlich wieder hinzugerechnet. Kürzungen nach § 9 GewStG — etwa für Grundbesitz — sind für reine Aufdach-Anlagen in der Regel nicht einschlägig. Die Ermittlung ist formalistisch, aber gut berechenbar.
7. Sonderfall Kapitalgesellschaft
Wird die PV-Anlage in einer GmbH oder UG betrieben, entfällt der Freibetrag. Gleichzeitig unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft liegt damit in einem vergleichbaren Korridor wie bei der Einkommensteuer eines gutverdienenden Gesellschafters, aber mit anderer Struktur. Für größere Projekte kann eine Kapitalgesellschafts-Struktur aus Gründen der Haftungsbegrenzung, Übertragbarkeit oder Finanzierung vorzugswürdig sein — die steuerliche Wirkung sollte fallbezogen gerechnet werden.
Gilt die Gewerbesteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 32 GewStG für meine Anlage?
Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind: Gebäudesolaranlage bis 30 Kilowatt und eine ausschließlich auf Erzeugung und Vermarktung dieses Stroms beschränkte Tätigkeit. Größere gewerbliche Aufdach-Anlagen fallen nicht unter diese Befreiung.
Muss ich einen Gewerbeschein anmelden?
Das hängt von Tätigkeit und örtlicher Verwaltungspraxis ab. Vor Betriebsbeginn sollte die Gewerbeanmeldung mit Gemeinde und Steuerberatung geklärt werden; die steuerliche Erfassung beim Finanzamt bleibt davon zu unterscheiden.
Wird die Gewerbesteuer vorausgezahlt?
Ja, die Gewerbesteuer wird vierteljährlich vorausgezahlt, analog zur Einkommensteuer. Die Vorauszahlungen basieren auf dem letzten veranlagten Jahr oder einer Schätzung. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Einreichung der Gewerbesteuererklärung.
Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehen?
Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer selbst keine Betriebsausgabe mehr; sie darf den gewerbesteuerlichen Gewinn nicht mindern. Dafür gibt es die pauschalierte Anrechnung nach § 35 EStG bei natürlichen Personen.
Offizielle Quellen
- § 3 Gewerbesteuergesetz (Befreiungen, insbesondere Nr. 32)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
- § 11 Gewerbesteuergesetz (Steuermesszahl und Freibetrag)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
- § 15 Einkommensteuergesetz (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
