EEG & Direktvermarktung

EEG 2026: Was für Photovoltaik als Kapitalanlage gilt

Das EEG regelt für neue Photovoltaik-Dachanlagen unter anderem Förderdauer, Einspeisevergütung und Marktprämie. Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt werden grundsätzlich direkt vermarktet. Der bei Inbetriebnahme maßgebliche anzulegende Wert gilt für die gesetzliche Förderdauer; Einschränkungen, etwa bei negativen Preisen, sowie Mess- und Steuerungspflichten bleiben zu berücksichtigen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist die rechtliche Grundlage jeder Photovoltaik-Kapitalanlage in Deutschland. Die Novelle zum Jahr 2025 hat einige Rahmenbedingungen verändert — bei der festen Einspeisevergütung, bei den Direktvermarktungspflichten und bei den Anschluss- und Messanforderungen. Dieser Artikel fasst zusammen, was Anleger im Jahr 2026 konkret wissen müssen.

1. Das Grundprinzip des EEG

Das EEG regelt für förderfähigen Solarstrom Zahlungsansprüche, Vermarktungswege und Pflichten. Der gesetzliche Zahlungszeitraum endet grundsätzlich mit Ablauf des 20. Kalenderjahres nach dem Jahr der Inbetriebnahme. Der anzulegende Wert wird nach den für die Inbetriebnahme geltenden Regeln bestimmt; der tatsächlich auszahlbare Betrag kann unter anderem durch Vermarktungsform, negative Preise und die Erfüllung technischer Pflichten beeinflusst werden.

In der Direktvermarktung setzt sich der Erlös aus dem vertraglich erzielten Marktpreis und gegebenenfalls der gleitenden Marktprämie zusammen. Direktvermarktungsentgelt, Profil- und Bilanzkreisregelungen, Abregelungen sowie Zeiten negativer Preise wirken auf den Cashflow. Deshalb ist der anzulegende Wert keine in jeder Stunde garantierte Erlösuntergrenze.

2. Wie die Vergütung strukturiert ist

Die EEG-Vergütung ist nach Anlagengröße gestaffelt. Kleinere Anlagen erhalten höhere Sätze pro Kilowattstunde, größere Anlagen niedrigere — das reflektiert die unterschiedlichen Skaleneffekte beim Bau. Für Dachanlagen gibt es seit der Novelle 2023 zwei Modelle: die Vergütung bei Teileinspeisung mit Eigenverbrauch und die Vergütung bei Volleinspeisung.

2.1 Teileinspeisung

Bei Anlagen mit Eigenverbrauch wird nur der eingespeiste Teil des Stroms nach EEG vergütet. Der selbst verbrauchte Strom ersetzt Bezugsstrom zum vollen Haushalts- oder Gewerbetarif. Dieses Modell eignet sich für Betreiber, die vor Ort Strom abnehmen können — etwa Gewerbebetriebe mit hoher Tageslast.

2.2 Volleinspeisung

Wer den gesamten Strom einspeist, erhält einen höheren Vergütungssatz als bei Teileinspeisung. Dieses Modell ist typisch für reine Kapitalanlagen, bei denen das Dach gepachtet ist und der Anleger keinen eigenen Strombedarf am Standort hat. Die Entscheidung für Voll- oder Teileinspeisung wird für jeweils ein Kalenderjahr festgelegt und kann jährlich neu getroffen werden.

3. Direktvermarktung — Pflicht mit mehr als 100 Kilowatt

Seit dem EEG 2021 müssen Anlagen mit einer installierten Leistung mit mehr als 100 Kilowatt-Peak ihren Strom direkt am Energiemarkt vermarkten. Der Strom wird also nicht mehr pauschal vom Netzbetreiber vergütet, sondern am Spotmarkt der EEX oder über einen Direktvermarkter verkauft. Zum verkauften Marktpreis tritt die Marktprämie hinzu: Sie gleicht den Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Marktpreis und dem anzulegenden Wert nach EEG aus.

Direktvermarktung ist kein Nachteil. In der Praxis übernimmt der Direktvermarkter den gesamten Verkaufsprozess und behält eine kleine Vermarktungsgebühr ein. Der Betreiber erhält am Monatsende die Summe aus Marktpreis + Marktprämie − Vermarktungsgebühr, was wirtschaftlich dem Niveau der festen Einspeisevergütung entspricht oder diese geringfügig übertrifft.

4. Wie sich die Vergütungssätze über die Zeit entwickeln

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die jeweils geltenden EEG-Werte nach Inbetriebnahmezeitraum und Leistungsklasse. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 gelten die dort ausgewiesenen Sätze; für spätere Inbetriebnahmen müssen die dann veröffentlichten Werte verwendet werden. Eine Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte deshalb nie mit einem veralteten Tabellenstand arbeiten.

Für die Projektplanung ist der tatsächliche Inbetriebnahmezeitpunkt relevant. Schon eine Verschiebung in einen anderen Geltungszeitraum kann andere anzulegende Werte auslösen. Der Termin darf aber nicht künstlich vorgezogen werden: Maßgeblich ist die gesetzliche Inbetriebnahme, nicht lediglich Bestellung, Lieferung oder Registrierung.

5. Smart-Meter-Gateway und technische Pflichten

Anforderungen an Messung und Steuerbarkeit ergeben sich aus dem EEG und dem Messstellenbetriebsgesetz. Welche Ausstattung erforderlich ist, hängt insbesondere von Anlagenleistung, Inbetriebnahmedatum und Vermarktungsform ab; die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit dem Messstellen- und Netzbetreiber.

Netzbetreiber können Erzeugungsanlagen bei Netzengpässen anpassen. Für Erzeugungsanlagen sind dabei insbesondere die Regeln zur Erzeugungsanpassung und zum finanziellen Ausgleich nach § 13a EnWG maßgeblich; § 14a EnWG betrifft dagegen steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

6. Marktstammdatenregister und formale Pflichten

Jede Photovoltaik-Anlage ist binnen eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur einzutragen. Die Eintragung ist Voraussetzung für die Auszahlung der EEG-Vergütung. Wird sie versäumt, kann der Vergütungsanspruch für den Verspätungszeitraum entfallen. Bei schlüsselfertigen Anbietern ist die Registrierung regelmäßig Teil der Projektabwicklung.

7. Was nach den 20 EEG-Jahren passiert

Nach Ablauf der EEG-Förderung läuft die Anlage weiter — sie produziert noch immer Strom, nur ohne die gesetzlich geregelte Vergütung. Für Post-EEG-Anlagen gibt es aktuell drei wirtschaftliche Optionen: Weiterbetrieb in sonstiger Direktvermarktung zum Marktpreis, vollständiger Eigenverbrauch (sofern am Standort sinnvoll) oder Repowering mit neuer Modultechnik. Der genaue Wert der Anlage nach 20 Jahren hängt vom Zustand, vom Strompreisniveau und von der steuerlichen Restnutzungsdauer ab.

Wie hoch ist die EEG-Vergütung aktuell für eine gewerbliche Dachanlage?

Die konkreten Sätze werden halbjährlich angepasst und sind in § 48 EEG geregelt. Stand Anfang 2026 bewegen sich die anzulegenden Werte für Dachanlagen je nach Leistungsklasse im mittleren einstelligen Cent-Bereich pro Kilowattstunde. Die aktuellen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur für den jeweils geltenden Inbetriebnahmezeitraum.

Was ist der Unterschied zwischen Einspeisevergütung und Marktprämie?

Die Einspeisevergütung ist der feste Preis pro Kilowattstunde bei Anlagen ohne Direktvermarktungspflicht. Die Marktprämie hingegen ist die Differenz zwischen dem anzulegenden Wert nach EEG und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert — sie wird zusätzlich zum Spotmarktpreis gezahlt. Das wirtschaftliche Gesamtergebnis ist in beiden Modellen vergleichbar.

Gilt der Vergütungssatz wirklich 20 Jahre unverändert?

Der für die Anlage maßgebliche anzulegende Wert wird für den gesetzlichen Zahlungszeitraum zugrunde gelegt. Das ist jedoch keine Garantie eines identischen Auszahlungsbetrags in jeder Stunde: Vermarktungsform, § 51 EEG bei negativen Preisen, technische Pflichten und weitere gesetzliche Regeln können den Zahlungsanspruch beeinflussen.

Muss ich als Anleger die Direktvermarktung selbst organisieren?

Beim Eigenbetrieb beauftragt der Anlagenbetreiber regelmäßig einen Direktvermarkter. Im BauMit-Direktinvestment organisiert BauMit beziehungsweise die Projektgesellschaft Betrieb und Vermarktung. Der Investor erhält monatliche Abschläge auf Grundlage des Ertragsgutachtens; einmal jährlich werden diese mit dem tatsächlich erzielten Ertrag abgeglichen. Die genaue Aufgaben-, Kosten- und Risikoverteilung ergibt sich aus den Projektverträgen.

Nachvollziehbar belegt

Offizielle Quellen

Geprüft am 22. Juli 2026
  1. § 19 EEG (Zahlungsanspruch)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  2. § 21 EEG (Einspeisevergütung)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  3. § 25 EEG (Beginn und Dauer des Zahlungsanspruchs)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  4. § 51 EEG (Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  5. EEG-Förderung und Fördersätze für SolaranlagenBundesnetzagentur ↗
Verfasst von

Fabian Rink

BauMit Holding AG. Der Beitrag dient der allgemeinen Information. Steuerliche, rechtliche und finanzielle Auswirkungen müssen für den konkreten Einzelfall mit entsprechend befugten Beratern geprüft werden.

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