EEG & Direktvermarktung

Einspeisevergütung 2026: Aktuelle Sätze und Systematik

Für Inbetriebnahmen vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 veröffentlicht die Bundesnetzagentur bei Gebäudesolaranlagen bis 1.000 kW gestaffelte Werte. Bei Teileinspeisung reichen sie von 8,18 ct/kWh bis 10 kW bis 5,90 ct/kWh in höheren Stufen; für Volleinspeisung gelten höhere Werte. Jede konkrete Anlage wird stufenweise berechnet, und ab 1. August gelten neue Sätze.

Die Einspeisevergütung ist das wirtschaftliche Rückgrat der meisten PV-Kapitalanlagen. Zwar übernimmt die Direktvermarktung mit mehr als 100 Kilowatt-Peak die konkrete Vermarktung — die Marktprämie orientiert sich aber direkt am anzulegenden Wert nach EEG. Dieser Artikel erklärt die Systematik und zeigt die aktuellen Vergütungsstufen.

1. Die Systematik: Leistungsklassen und gleitender Mittelwert

Die Einspeisevergütung für eine PV-Anlage setzt sich aus mehreren Segmenten zusammen. Für jede Leistungsklasse — typischerweise bis 10, bis 40, bis 100, bis 300 und bis 1.000 Kilowatt-Peak — gilt ein eigener Satz. Die Anlage wird gedanklich in diese Segmente geteilt, die Vergütung als gewogener Mittelwert berechnet. Eine Anlage mit 500 kWp erhält also für die ersten 10 kWp den höchsten Satz, für die nächsten 30 kWp den zweithöchsten und so weiter.

2. Degression: Warum jedes Halbjahr zählt

Die anzulegenden Werte ändern sich zu den gesetzlich vorgesehenen Stichtagen. Für Inbetriebnahmen vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 gelten die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte. Für eine Inbetriebnahme ab 1. August 2026 müssen die dann geltenden Werte neu geprüft werden; aus früheren Sätzen lässt sich kein Anspruch ableiten.

3. Voll- vs. Überschusseinspeisung

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Betriebsformen: Überschusseinspeisung (der erzeugte Strom wird primär selbst verbraucht, nur der Überschuss ins Netz eingespeist) und Volleinspeisung (der gesamte erzeugte Strom wird ins Netz eingespeist, der Eigenverbrauchspfad wird separat über den Bezug aus dem Netz gedeckt). Für PV-Kapitalanlagen ist Volleinspeisung der wirtschaftlich sinnvolle Regelfall — es gibt einen Zuschlag auf die Vergütung, und der Betrieb wird deutlich einfacher, weil keine Verbrauchskopplung nötig ist.

Für Anlagen in Volleinspeisung liegt der Vergütungssatz im oberen Leistungssegment um mehrere Cent pro Kilowattstunde höher als bei Überschusseinspeisung. Für eine reine Kapitalanlage ohne Selbstverbrauchspotenzial ist Volleinspeisung damit wirtschaftlich die erste Wahl.

4. Vermarktungsformen im Zusammenspiel mit dem Vergütungssatz

Bis einschließlich 100 Kilowatt installierter Leistung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Einspeisevergütung genutzt werden. Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt müssen grundsätzlich direkt vermarkten. Dort setzen sich die Erlöse aus dem vertraglich erzielten Marktpreis und gegebenenfalls der Marktprämie zusammen; Entgelte, Vertragsbedingungen und § 51 EEG sind in der Rechnung zu berücksichtigen.

5. Der Inbetriebnahmezeitpunkt als Schlüsselvariable

Die EEG-Inbetriebnahme setzt voraus, dass die Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft erstmals ausschließlich mit erneuerbarer Energie in Betrieb gesetzt wurde. Eine Netzeinspeisung oder die Registrierung im Marktstammdatenregister ist nicht selbst die gesetzliche Definition der Inbetriebnahme, auch wenn Melde- und Netzprozesse fristgerecht erledigt werden müssen. Der Zeitpunkt sollte belastbar dokumentiert werden.

Segment Anteil bis Richtung Satz
Segment 1 10 kWp Höchster Satz
Segment 2 40 kWp Mittel-hoch
Segment 3 100 kWp Mittel
Segment 4 400 kWp Niedriger
Segment 5 1.000 kWp Anzulegender Wert

Die hier genannten Größenordnungen können sich durch EEG-Novellen oder außerordentliche Anpassungen ändern. Die verbindliche Vergütung für Ihre konkrete Anlage sollten Sie vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur und über das aktuelle EEG verifizieren.

6. Der „anzulegende Wert“ — was dahintersteckt

Bei Direktvermarktung ist nicht die klassische Einspeisevergütung, sondern der „anzulegende Wert“ die Referenzgröße für die Marktprämie. Der anzulegende Wert entspricht in der Systematik dem Vergütungssatz, den eine Volleinspeiseanlage derselben Leistungsklasse erhielte. Er wird monatlich mit dem durchschnittlichen Marktwert von Solarstrom verrechnet: Marktprämie = anzulegender Wert − Marktwert Solar.

7. Ausschreibungspflicht bei Großanlagen

Anlagen auf Dachflächen ab 1.000 kWp müssen seit dem EEG 2023 an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen, um eine Vergütung zu erhalten. Der Zuschlag ist dann für 20 Jahre maßgeblich. Für kleinere Anlagen bis 1.000 kWp gilt weiter die gesetzlich festgelegte Vergütung. Für BauMit-typische Anlagen von mehreren hundert Kilowatt-Peak ist die Ausschreibungspflicht in der Regel nicht einschlägig.

Ab wann zählt eine Anlage als in Betrieb genommen?

Maßgeblich ist nach § 3 Nr. 30 EEG der erstmalige Betrieb der Anlage nach bestimmungsgemäßer Herstellung. Praktisch ist das der Tag der Netzzuschaltung mit Zählerinstallation. Registrierung im Marktstammdatenregister und Anlegen der EEG-Anlagenzusammenfassung gehören zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme dazu.

Kann ich die Leistung der Anlage nachträglich erhöhen?

Ja, aber erweiterte Anlagenteile gelten als neu errichtet und fallen unter den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme geltenden Vergütungssatz. Der ursprüngliche Teil behält seinen Satz. Die exakte Behandlung hängt vom messtechnischen Aufbau ab.

Wie hoch ist die aktuelle Degression genau?

Der Degressionssatz wird vom Gesetzgeber regelmäßig angepasst. Er wird halbjährlich (zum 1. Februar und 1. August) wirksam. Den konkreten Satz für Ihre geplante Inbetriebnahme erfahren Sie bei der Bundesnetzagentur oder über Ihren Anlagenbauer.

Gibt es Boni für bestimmte Anlagentypen?

Für besondere Solaranlagen und Ausschreibungssegmente gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen und teilweise besondere Werte. Daraus folgt kein pauschaler Bonus für jede Aufdach-Anlage; maßgeblich sind Anlagentyp, Leistung, Standort und Inbetriebnahme.

Nachvollziehbar belegt

Offizielle Quellen

Geprüft am 22. Juli 2026
  1. EEG-Förderung und Fördersätze für SolaranlagenBundesnetzagentur ↗
  2. § 21 EEG (Einspeisevergütung)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  3. § 48 EEG (anzulegender Wert für Solaranlagen)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
Verfasst von

Fabian Rink

BauMit Holding AG. Der Beitrag dient der allgemeinen Information. Steuerliche, rechtliche und finanzielle Auswirkungen müssen für den konkreten Einzelfall mit entsprechend befugten Beratern geprüft werden.

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