EEG & Direktvermarktung

Marktprämie und Marktwert Solar — Systematik einfach erklärt

Die gleitende Marktprämie wird aus dem anzulegenden Wert und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert berechnet. Der tatsächliche Erlös hängt zusätzlich vom Direktvermarktungsvertrag, dem erzielten Marktpreis, Entgelten, Profil- und Bilanzkreisregelungen sowie gesetzlichen Einschränkungen ab.

Wer eine PV-Anlage mit mehr als 100 Kilowatt-Peak betreibt, arbeitet in der Direktvermarktung. Damit kommt eine Kennzahl ins Spiel, die in der reinen Volleinspeisung keine Rolle spielt: die Marktprämie. Sie ist der ausgleichende Mechanismus zwischen Strompreis-Volatilität und gesetzlich geregeltem EEG-Zahlungsanspruch. Dieser Artikel zerlegt die Rechenlogik in einfache Bausteine.

1. Die Grundformel der Marktprämie

Die Marktprämie berechnet sich monatlich als Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (aW) aus dem EEG und dem Marktwert Solar (MW Solar) für denselben Monat. Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, zahlt der Netzbetreiber die Differenz als Marktprämie. Liegt der Marktwert über dem anzulegenden Wert, entfällt die Marktprämie — der Anlagenbetreiber behält die höheren Erlöse aus der Vermarktung.

2. Der Marktwert Solar: Durchschnittspreis während PV-Stunden

Der Marktwert Solar ist eine spezielle Mittelwert-Größe: Er fasst den Strompreis an der Strombörse ausschließlich für die Stunden zusammen, in denen PV-Anlagen tatsächlich produzieren — also hauptsächlich die Tagstunden. In diesen Stunden ist das Angebot hoch, der Preis häufig niedriger als das Tagesmittel. Der Marktwert Solar liegt deshalb systematisch unter dem Grundlast-Marktwert. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen den Marktwert Solar monatlich.

Zu den Stunden höchster PV-Erzeugung (mittags im Sommer) ist das Stromangebot in Deutschland regelmäßig sehr hoch, die Preise tendieren nach unten. Die sogenannte Kannibalisierung drückt den Marktwert Solar. Die Marktprämie gleicht diesen Effekt für den Anlagenbetreiber aus, solange das EEG gilt.

3. Rechenbeispiel zu einem typischen Monat

Angenommen, eine 500-kWp-Anlage mit einem anzulegenden Wert von 7,5 Cent pro Kilowattstunde hat im Monat Juni 2026 80.000 Kilowattstunden ins Netz eingespeist. Der Marktwert Solar für Juni liegt bei 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Anlagenbetreiber erhält vom Direktvermarkter den Marktpreis auf den Spotverkauf (3,0 ct/kWh × 80.000 kWh = 2.400 Euro) plus die Marktprämie vom Netzbetreiber (4,5 ct/kWh × 80.000 kWh = 3.600 Euro) — zusammen 6.000 Euro, also genau die 7,5 Cent pro Kilowattstunde des anzulegenden Werts.

Position Wert
Anzulegender Wert (aW) 7,5 ct/kWh
Marktwert Solar (MW) 3,0 ct/kWh
Marktprämie (aW − MW) 4,5 ct/kWh
Einspeisemenge 80.000 kWh
Erlös Spotmarkt 2.400 €
Marktprämie 3.600 €
Gesamterlös 6.000 €

4. Upside — wann die Marktprämie null wird

Liegt der Monatsmarktwert über dem anzulegenden Wert, kann die Marktprämie auf null fallen. Ob und in welchem Umfang der Betreiber darüber hinaus profitiert, richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Marktpreis und dem Direktvermarktungsvertrag. Von einer unbegrenzten Upside oder einer immer wirksamen Untergrenze kann deshalb nicht pauschal gesprochen werden.

5. Abregelung und negative Preise

Nach § 51 EEG verringert sich der anzulegende Wert bei betroffenen Anlagen in Zeiträumen mit negativen Spotmarktpreisen auf null. Welche Ausnahme oder Übergangsregel greift, hängt unter anderem von Inbetriebnahme, installierter Leistung und intelligenter Messtechnik ab. Eine pauschale Sechs-Stunden-Regel bildet die aktuelle Rechtslage für Neuanlagen nicht mehr ab.

6. Wer zahlt wem was?

Der Zahlungsfluss in der Direktvermarktung ist zweigeteilt: Der Direktvermarkter vermarktet den Strom an der Börse und zahlt dem Anlagenbetreiber den erzielten Spotpreis abzüglich einer Vermarktungsgebühr. Der Übertragungsnetzbetreiber zahlt zusätzlich die Marktprämie direkt an den Anlagenbetreiber. Die beiden Zahlungen zusammen ergeben den Brutto-Stromerlös. Der Direktvermarktungs-Vertrag regelt die Mechanik, die Gebühren und die Abrechnungskadenz.

7. Wirtschaftliche Wirkung für Anleger

Die gleitende Marktprämie kann Erlöse gegenüber Schwankungen des Monatsmarktwerts stabilisieren. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung müssen dennoch Direktvermarktungskosten, vertragliche Abzüge, Abweichungen zwischen Marktwert und realem Verkaufspreis sowie Zeiten ohne Zahlungsanspruch nach § 51 EEG berücksichtigt werden.

Kann die Marktprämie negativ werden?

Nein. Liegt der Marktwert Solar über dem anzulegenden Wert, ist die Marktprämie schlicht null. Der Anlagenbetreiber muss keine „negative Marktprämie“ zahlen. Er behält allerdings auch nicht die volle Differenz zwischen Marktwert und Marktpreis — das ist eine Frage des Direktvermarktungs-Vertrags.

Wer ermittelt den Marktwert Solar?

Der Marktwert Solar wird von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und monatlich auf der gemeinsamen Plattform netztransparenz.de veröffentlicht. Er ist einheitlich für alle Solaranlagen in Deutschland.

Kann der Direktvermarkter Schaden nehmen, wenn die Prognose nicht stimmt?

Ja. Der Direktvermarkter verantwortet den Bilanzkreis und trägt das Prognoserisiko. Weicht die tatsächliche Einspeisung stark von der Prognose ab, fallen Ausgleichsenergiekosten an. Diese werden zwischen Direktvermarktern und Anlagenbetreibern vertraglich geregelt — häufig trägt der Direktvermarkter das Risiko vollständig.

Wirkt die Marktprämie auch nach Ablauf des EEG?

Nein. Die Marktprämie ist an die EEG-Vergütungsdauer von 20 Jahren gebunden. Danach verkauft der Anlagenbetreiber den Strom zu reinen Marktpreisen — die sogenannte „sonstige Direktvermarktung“ oder Anschluss-Direktvermarktung.

Nachvollziehbar belegt

Offizielle Quellen

Geprüft am 22. Juli 2026
  1. § 20 EEG (Marktprämie)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  2. § 51 EEG (Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen)Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet ↗
  3. EEG-Förderung und Fördersätze für SolaranlagenBundesnetzagentur ↗
  4. Marktwerte für die Marktprämie nach EEGNetztransparenz.de / deutsche Übertragungsnetzbetreiber ↗
Verfasst von

Fabian Rink

BauMit Holding AG. Der Beitrag dient der allgemeinen Information. Steuerliche, rechtliche und finanzielle Auswirkungen müssen für den konkreten Einzelfall mit entsprechend befugten Beratern geprüft werden.

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