Wer bei Planung und Betrieb mehrerer PV-Anlagen die Systematik der Anlagenzusammenfassung übersieht, riskiert später rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Die Regelung in § 24 EEG ist eine der wichtigsten Querschnittsnormen für professionelle Anlagenbetreiber — und für Anleger mit mehreren Objekten relevant.
1. Der Zweck der Regelung
Die Vergütung nach EEG sinkt mit steigender Anlagengröße. Ohne Zusammenfassungs-Regelung könnten Betreiber ein Großprojekt künstlich in mehrere kleine Anlagen aufteilen, um in jeder Teilanlage den höheren Vergütungssatz zu sichern. § 24 EEG verhindert das: Mehrere Anlagen, die in enger räumlicher und zeitlicher Verbindung stehen, werden für die Vergütungsberechnung addiert.
2. Die vier Kriterien der Zusammenfassung
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG werden mehrere Anlagen für die dort genannten Zwecke als eine Anlage behandelt, wenn sie sich auf demselben Grundstück, Gebäude oder Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, der Zahlungsanspruch leistungsabhängig ist und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden. Daneben enthält § 24 besondere Regeln, unter anderem für bestimmte Freiflächenanlagen; diese dürfen nicht mit der Grundregel für Dachanlagen vermischt werden.
Ob eine sonstige unmittelbare räumliche Nähe vorliegt, ist anhand des konkreten Standorts zu prüfen. Eigentumsverhältnisse sind für die in § 24 geregelte Zusammenfassung nicht entscheidend. Weitere Zusammenfassungsregeln können je nach Anlagentyp, Standort und Anspruch hinzukommen.
3. Wirtschaftliche Folgen der Zusammenfassung
Werden beispielsweise zwei 80-kWp-Dachanlagen auf demselben Gebäude innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann ihre Leistung für die von § 24 erfassten Zwecke zusammenzurechnen sein. Welche Folgen dies für Zahlungsform, Leistungsklasse und weitere Pflichten hat, muss anhand der zum Inbetriebnahmezeitpunkt geltenden EEG-Regeln geprüft werden.
4. Gestaltung vs. Gestaltungsmissbrauch
Die Finanzverwaltung und die Netzbetreiber prüfen bei Projekten, die strukturell die Zusammenfassungs-Regel umgehen könnten, besonders genau. Etwa bei separaten Gesellschaften zweier Eheleute auf demselben Dach, oder bei leicht versetzten Inbetriebnahmezeitpunkten. Die Rechtsprechung ist hier restriktiv — wer ein ohnehin zusammengehöriges Projekt künstlich aufspaltet, muss mit rückwirkender Zusammenfassung und Rückforderung von Überzahlungen rechnen.
5. Was das für Kapitalanleger bedeutet
Für Anleger, die eine einzelne schlüsselfertige Anlage erwerben, ist die Anlagenzusammenfassung normalerweise kein Thema — die Anlage wird als eine Einheit geplant und in Betrieb genommen. Relevant wird die Regelung bei Portfolios: Wer über eine Holding oder mehrere Einzel-GmbHs mehrere Dächer erwirbt, sollte die räumliche Struktur und den zeitlichen Abstand der Inbetriebnahmen bewusst planen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Netzbetreiber verhindert böse Überraschungen.
| Konstellation | Zusammenfassung? | Begründung |
|---|---|---|
| 2 Anlagen, 1 Dach, 3 Monate | Ja | Alle Kriterien erfüllt |
| 2 Anlagen, 1 Gelände, 12 Monate | Ja, typisch | Räumlich + zeitlich |
| 2 Anlagen, 2 Grundstücke, 1 Netzanschluss | Wahrscheinlich ja | Wirtschaftliche Einheit |
| 2 Anlagen, 2 Grundstücke, 2 Netzanschlüsse | Eher nein | Separate Struktur |
| 2 Anlagen, 1 Dach, 36 Monate | Nein | Zeitfenster überschritten |
6. Bestandsschutz und Nachträglichkeit
Eine Zusammenfassung wird immer zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jüngeren Anlage geprüft. Wird die Zusammenfassung bejaht, erfolgt die Vergütungsanpassung rückwirkend ab dem jüngeren Inbetriebnahmezeitpunkt. Überzahlungen an die ältere Anlage können in engen Grenzen zurückgefordert werden. In der Praxis ist das eine ernste Rechtsfolge — sie wird aber durch rechtzeitige Prüfung und saubere Dokumentation vermeidbar.
7. Schnittstelle zu Ausschreibung und Direktvermarktung
Die Zusammenfassung wirkt sich nicht nur auf die Vergütungshöhe, sondern auch auf die regulatorischen Pflichten aus: Wird durch Zusammenfassung die Grenze zur Direktvermarktungspflicht (100 kWp) oder zur Ausschreibungspflicht (1.000 kWp bei Dachanlagen) überschritten, gelten diese Regeln für die gesamte zusammengefasste Anlage. Wer bei Planung beide Schwellen im Blick hat, spart später Überraschungen.
Was passiert, wenn ich erst 18 Monate später eine zweite Anlage baue?
Innerhalb des 24-Monats-Fensters kommt die Zusammenfassung in Betracht, wenn die räumlichen und wirtschaftlichen Kriterien vorliegen. Nach Ablauf der 24 Monate greift die Regelung nicht mehr — dann wird die zweite Anlage als separate Anlage behandelt.
Gilt die Regel auch bei getrennten Betreibergesellschaften?
Der Netzbetreiber prüft die wirtschaftliche Einheit, nicht nur die rechtliche Trennung. Zwei Gesellschaften mit denselben Gesellschaftern auf demselben Dach können zusammengefasst werden, wenn die Umstände auf ein einheitliches Projekt hindeuten. Die konkrete Rechtslage sollte fallweise rechtlich abgesichert werden.
Kann die Zusammenfassung auch steuerliche Folgen haben?
Die EEG-Zusammenfassung wirkt primär vergütungsrechtlich. Steuerlich kann parallel die Frage auftauchen, ob mehrere Anlagen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden — das wird aber nach steuerlichen Kriterien geprüft und ist nicht identisch mit der EEG-Regelung.
Muss ich die Zusammenfassung selbst melden?
Die Zusammenfassung ergibt sich aus dem Gesetz — sie muss nicht gesondert beantragt werden. Der Netzbetreiber prüft den Sachverhalt bei der Anmeldung neuer Anlagen. Eine vollständige und transparente Darlegung bei Inbetriebnahme vereinfacht die Klärung.
